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Stadtwerke News

10.03.2023 I Wasser-Rohrbruch Rückertstr./Haydnstraße

Am Freitag vormittag kam es zu einem Wasserrohrbruch an der Hauptwasserleitung in der Rückertstraße, Ecke Haydn-Straße. Die von der Wasserversorgungsunterbrechung betroffenen 15 Haushalte wurden informiert und eine provisorische Entnahmestelle wurde eingerichtet.
Aktuell sind die Fachleute der Stadtwerke Straubing vor Ort um den Schaden zu beheben. Bis zum Abend soll die Wasserversorgung wieder hergestellt sein.
 

 

10.03.2023 I Kundenzentrum 2 geschlossen

Am Mittwoch, den 15. März 2023 ist das Kundenzentrum 2 (Verbrauchsabrechnung)  vormittags von 8 bis 10.00 Uhr wegen einer internen Schulung geschlossen und auch telefonisch nicht erreichbar. 
Anschließend stehen unsere Mitarbeiter wieder für Kundenanfragen zur Verfügung.
 

 

01.03.2023 I Umsetzung der Energiepreisbremsen

Bei den Stadtwerken Straubing wird mit Hochdruck an der Umsetzung der Energiepreisbremsen gearbeitet. Erst seit letztem Freitag ist ein erster Teil der notwendigen Software-Tools verfügbar, um die umfangreichen Änderungen in den Kundenverträgen einzupflegen.

Die Umsetzung der Energiepreisbremsen verläuft folgendermaßen:
Der monatliche Abschlag für die Energielieferungen der Stadtwerke Straubing ist jeweils erst am ersten Werktag des Folgemonats zu zahlen. Der erste, durch die Preisbremsen reduzierte Abschlag wird demnach erst am 1. April fällig. Zu diesem Termin und in diesem Abschlagsbetrag wird auch die Entlastung für die Monate Januar, Februar und März berücksichtigt.

Laut Gesetzgeber sollten die Kunden bereits am 01.03. entsprechend informiert werden. Gleichlautend mit vielen anderen Energieversorgern konnten auch die Stadtwerke Straubing diesen Termin aufgrund noch fehlender Software-Komponenten nicht einhalten. Die Kund:innen werden die angepassten Abschlagsanschreiben jedoch noch im Laufe des Monats März erhalten. Sorgfalt und korrekte Berechnung der Entlastungsbeträge und der Abschläge geht hier vor Schnelligkeit. In den Schreiben wird der prognostizierte Verbrauch, die Höhe der Preisbremsen, der individuelle Entlastungsbetrag pro Monat und pro Jahr sowie der neue Abschlag, der zu zahlen ist, enthalten sein. Auf die Umsetzung der Entlastungen hat der spätere Versand keinen Einfluss.

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen, die ab März 2023 greifen sollen, werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie die Wirtschaft entlastet.

Da der Staat keine geeigneten Instrumente fand, die Entlastung an die Bürger weiterzugeben, wurde die Umsetzung der Preisbremsen auf die Energieversorger abgewälzt. Für die Umsetzung hatte der Gesetzgeber zudem sehr enge Fristen vorgegeben, was auch deutlich vom Branchenverband BDEW moniert wurde. Es mussten in Rekordzeit völlig neue IT-Lösungen entwickelt und komplexe Anpassungen der IT-Systeme vorgenommen werden. Eine Mammutaufgabe mit gewaltigem Arbeitsaufwand und immensen Belastungen für die Mitarbeiter und IT-Dienstleister und kostenintensiv dazu.
 

 

20.02.2023 I Schließtage aquatherm

Wegen notwendiger Installationsarbeiten an den Sanitäranlagen bleibt das Hallenbad am 06.03., die Sauna am 06.03. und 07.03.2023 geschlossen.

Am 20.03.2023 finden die Kreismeisterschaften der Schulen im aquatherm statt. Hallenbad und Sauna sind deshalb erst ab 14 Uhr geöffnet.

Am 20.05.2023 sind Hallenbad und Sauna wegen eines VSV-Schwimmwettkampfes geschlossen.

 

31.01.2023 I Information zu den Preisbremsen

 

Stand: 31.01.2023


Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom


Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die auch schon von der Soforthilfe profitiert haben, gelten die Preisbremsen ab dem 1.3.23. Zusätzlich werden diese mit der sogenannten Entlastungserstreckung rückwirkend auch für Januar und Februar umgesetzt. Für Kundinnen und Kunden, die für Gas und Wärme bisher noch keine Soforthilfe bekommen haben (im Regelfall Kundengruppen mit einem Verbrauch > 1,5 GWh) gelten die Preisbremsen bereits ab dem 1.1.2023. Diese Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Preisbremsen sind für private Haushalte sowie kleine Betriebe und Großverbraucher bzw. Industrie je nach Energieform etwas unterschiedlich gestaltet. Private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe müssen in der Regel nichts tun, das heißt keine Erstattungsanträge oder Ähnliches stellen. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags. Lediglich anspruchsberechtigte Letztverbraucher, die im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden (RLM-Messung – in der Regel ab 1,5 Mio. kWh/a), müssen ihrem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für ihre Anspruchsberechtigung vorliegen, sofern sie das nicht schon im Rahmen der Dezember-Soforthilfe gemacht haben.
Wie die Preisbremsen im Detail funktionieren, können Sie den Informationen auf dieser Seite entnehmen.

Auch unter Berücksichtigung der Preisbremsen lohnt es sich weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie. 


Gas- und Wärmepreisbremse


Zum 01.01.2023 werden die Gas- und die Wärmepreisbremse eingeführt, mit denen die Preise für Erdgas und Wärme gedämpft werden. Sie sollen für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Betriebe vom 1. März 2023 bis Ende 2023 gelten. Im März-Abschlag werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 berücksichtigt. Damit sind Haushaltskundinnen und Kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt. Zum 01.02.2023 (erste Abschlagsfälligkeit) muss aber zunächst der vertraglich vor der Preisbremse vereinbarten Abschlagsbetrag gezahlt werden.

Erdgas:

Haushalte und kleinere Unternehmen
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen und bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, erhalten eine jährliche Entlastung, wenn der Brutto-Arbeitspreis für Erdgas über 12 ct/kWh liegt. Dies ist bei den Stadtwerken Straubing im Jahr 2023 der Fall.
Konkret bedeutet das: Jeden Monat bezahlt man bei den Stadtwerken Straubing ein Elftel des prognostizierten Jahresverbrauchs als Abschlag. Liegt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis über 12 ct/kWh brutto (gesetzlich festgelegter Referenzpreis), so profitiert der private Haushalt sowie kleine und mittelständische Betriebe durch eine Erstattung. Der Entlastungsbetrag wird dabei von den Stadtwerken beginnend ab dem März-Abschlag bereits bei den Abschlagszahlungen berücksichtigt und führt somit zu einer Reduzierung der Abschläge.

Der jährliche Erstattungsbetrag (alles brutto) errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis -12 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März-Abschlag  in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April-Abschlag bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Unternehmen (Großverbraucher bzw. Industrie) mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh
Unternehmen (Großverbraucher bzw. Industrie) mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten in der Regel eine monatliche Rechnung. Hier wird der monatliche Erstattungsbetrag also direkt bei der Monatsrechnung in Abzug gebracht, wenn der Netto-Arbeitspreis Energie (ohne Netzentgelte, Steuern und Abgaben) für Erdgas über 7 ct/kWh liegt.
Der jährliche Erstattungsbetrag (alles netto) errechnet sich dabei wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 7 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021

Der jährliche Entlastungsbetrag wird durch 12 geteilt und der sich so ergebende monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab Januar 2023 in Abzug gebracht. Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umsetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 17 EWPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben.

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.

Wärme:
Die Regelungen der Wärmepreisbremse entsprechen weitgehend denen der Gaspreisbremse. Hier gelten jedoch abweichend folgende Werte:

Wärmeversorgte Haushalte und kleinere Unternehmen
Bei wärmeversorgten Haushalten und kleineren Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und die bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag (alles brutto) dabei wie folgt:
(Arbeitspreis -9,5 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)
Wärmeversorgte Unternehmen
Bei wärmeversorgten Unternehmen, die mehr als 1,5 Mio. kWh verbrauchen und nicht bereits unter die Soforthilfe im Dezember 2022 gefallen sind, errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag (alles netto) dabei wie folgt:
(Arbeitspreis Energie – 7,54 ct/kWh) x 0,7 x IST-Jahresverbrauch 2021

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.



Strompreisbremse

Die Strompreisbremse soll vom 1. März 2023 bis Ende 2023 umgesetzt werden. Im März-Abschlag werden ebenfalls rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Damit sind alle anspruchsberechtigten Stromkunden für das gesamte Jahr 2023 vor sehr starken Preisanstiegen geschützt, zum 01.02.2023 muss aber zunächst von allen Kunden der vertraglich vor der Preisbremse vereinbarte Abschlagsbetrag gezahlt werden.

Haushalte und kleinere Unternehmen
Haushalte und kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbrauchen, profitieren von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles brutto) wie folgt:
(Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Haushalte und kleinere Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles netto) wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022

Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Größere Unternehmen
Größere Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren ebenfalls von der Strompreisbremse, wenn der Brutto-Arbeitspreis über 40 ct/kWh liegt. Für Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh Strom im Jahr profitieren die Unternehmen von der Strompreisbremse, wenn der Netto-Arbeitspreis nur für Energie (vor Netzentgelten, Steuern und Abgaben) über 13 ct/kWh liegt.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen < 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles brutto) wie folgt:
(Arbeitspreis - 40 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022 (Stand September)

Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs für 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021.
Bei Unternehmen mit Entnahmestellen mit Netzentnahmen > 30.000 kWh errechnet sich der jährliche Erstattungsbetrag Strom (alles netto) wie folgt:
(Arbeitspreis Energie - 13 ct/kWh) x 0,8 x prognostizierter Jahresverbrauch 2022

Sollte für die Netzentnahmen eine RLM-Messung installiert sein (in der Regel > 100.000 kWh/a), so tritt an Stelle des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 der IST-Jahresverbrauch 2021.

Bitte beachten Sie auch die Mitwirkungspflichten für Unternehmen.

Größere Unternehmen mit jährlicher Stromabrechnung
Der so von den Stadtwerken errechnete jährliche Erstattungsbetrag wird zunächst durch 12 geteilt. Der sich so ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird im März-Abschlag vom vereinbarten Abschlag in dreifacher Höhe abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April -Abschlag bis zum Jahresende wird dann jeweils der vereinbarte Abschlag um den monatlichen Erstattungsbetrag reduziert.
Auf der Jahresabrechnung wird dann wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet und neben den vom Kunden gezahlten Beträgen in 2023 auch der Erstattungsbetrag berücksichtigt.

Größere Unternehmen mit monatlicher Stromabrechnung
Bei Kunden mit monatlicher Abrechnung wird der jährliche Entlastungsbetrag durch 12 geteilt und der sich so ergebende monatliche Entlastungsbetrag bei der monatlichen Abrechnung ab März 2023 in Abzug gebracht. Der sich ergebende monatliche Erstattungsbetrag wird dabei im März in dreifacher Höhe von der Monatsrechnung abgezogen (Nachholung auch für Januar und Februar). Ab April wird dann jeweils der monatliche Erstattungsbetrag von der Monatsabrechnung Strom in Abzug gebracht.
Grundsätzlich werden die monatlichen Entlastungsbeträge auch hier unter Vorbehalt gewährt, da die Entlastungsbeträge insgesamt (über alle Sparten und Verbrauchsstellen) auf eine absolute Höchstgrenze gedeckelt sind. Mit den Regelungen sollen die Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission umgesetzt werden. Es bestehen hier branchenindividuelle Regelungen und Anforderungen hinsichtlich der Anträge, die von der zuständigen Prüfbehörde gemäß § 2 Nr. 11 StromPBG geprüft werden. Diese Prüfbehörde muss noch über eine Rechtsverordnung festgelegt werden und ist noch nicht bekannt. Der Lieferant muss keine eigenen Nachforschungen betreiben.


Mitteilungspflichten für Unternehmen:

Für das Darstellen und Ausdrucken einer PDF-Datei benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie hier kostenlos herunterladen können.

13.01.2023 I Jahresabrechnung 2022

Seit 09.01.2023 werden die Jahresabrechnungen für die Energie- und Wasserlieferungen für das Jahr 2022 versandt. Kunden, die sich im Kundenportal registriert haben, haben ihre Abrechnung bereits digital erhalten.
Hinweis:  Der Versand der Abrechnung der EEG- und KWKG-Anlagen erfolgt erst im Laufe der nächsten Woche!
Nachfolgend haben wir alle relevanten Infos zur Jahresabrechnung, zur Dezember-Soforthilfe, zu den Energiepreisen sowie den Energiepreisbremsen für Sie zusammengestellt.
 

Unsere Wasserkunden erhalten grundsätzlich 2 Postsendungen: Die Gebühren für Schmutzwasser müssen getrennt vom gelieferten Trinkwasser abgerechnet werden, da es sich hier rechtlich um einen Gebührenbescheid und nicht um eine Rechnung handelt. Dieser Bescheid wird von den Stadtwerken im Auftrag der Stadt Straubing erstellt. Deshalb sind auch im Kundenportal zwei Rechnungseinheiten sichtbar.


Aktion Jahresablesung/Jahresabrechnung:

Die Stadtwerke sind als Netzbetreiber verpflichtet, jährlich einmal die Zählerstände zu erheben. Die Jahresablesung ist unabhängig davon, von welchem Lieferanten die Netzkunden versorgt werden. Bei Netzkunden, die durch einen anderen Versorger beliefert werden, werden die Zählerstände automatisch an den Lieferanten weitergeleitet.

Die Jahresablesung 2022 im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Straubing größtenteils durch Selbstablesung. Ausgenommen davon waren nur Mehrfamilienhäuser ab acht Zähler und Kundenanlagen, für die individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.

Für die Zählerstandsmeldungen gab es ein breites Spektrum an Möglichkeiten:
Die einfachste Möglichkeit für alle Kunden, die von den Stadtwerken mit Energie und/oder Wasser beliefert werden, war die Meldung über das Kundenportal der Stadtwerke. Nach der unkomplizierten Registrierung sind im Kundenkonto bereits alle unter der Kundennummer/Rechnungseinheit registrierten Zähler angelegt. Der Kunde musste nur noch die abgelesenen Zählerstände eingeben. Ca. 2.500 Zählerstände wurde auf diese Weise erfasst.

Es ging aber auch ohne Registrierung: Hier musste dann allerdings die jeweilige Zähler-Nummer miteingegeben werden. Dieser Bereich konnte von allen Kunden, auch den Netzkunden bzw. EEG-Einspeisern genutzt werden. Gut 2.000 Zählerstände wurden so übermittelt.

Selbstverständlich konnten auch alle Zählerstände per Mail, telefonisch oder per Fax durchgegeben werden. Alle Kunden haben zudem eine Ablesekarte mit den Infos zur Selbstablesung erhalten, die man portofrei ausgefüllt an den Dienstleister der Stadtwerke zurücksenden konnte oder über den aufgedruckten QR-Code die Stände direkt erfassen – 18.000 Daten wurden so übermittelt.

Bis 10.12. sollten die Zählerstände an die Stadtwerke gemeldet werden. Leider fehlten zu diesem Zeitpunkt noch rund 5.000 Zählerstände. Hier wurde nach Möglichkeit telefonisch nachgefasst. War dies nicht möglich, wurde der Verbrauch auf Grundlage des Vorjahresverbrauches geschätzt.

Um einen vollständigen Jahresverbrauch abrechnen zu können, wurden die erfassten bzw. gemeldeten Zählerstände zum Stichtag 31.12.2022 vom Abrechnungssystem hochgerechnet.

Insgesamt waren im letzten Jahr wieder 11 Abschläge zu zahlen, erstmals am 1. Februar und letztmals am 1. Dezember. Für Gas und Fernwärme wurde per 1.12.2022 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dezember-Soforthilfe kein Abschlag eingefordert.

Die Jahresabrechnung ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sehr umfangreich. Sie enthalten eine Vielzahl allgemeiner Angaben, wie z. B. die Stromkennzeichnung und die Hinweise gemäß Energiedienstleistungsgesetz, Steuern, den Preisanteil des Netzes. Die Rechnung enthält auch Informationen über Vertragsbindung und Kündigungsfristen für Strom und Gas sowie eine grafische Darstellung des Verbrauchs in Relation zur Vergleichskundengruppe.

Trotz dieser Fülle an Informationen kann der Kunde weiterhin bereits auf der ersten Seite der Rechnung feststellen, ob er ein Guthaben zurückbezahlt bekommt oder auf die bereits geleisteten Abschlagszahlungen noch etwas drauflegen muss.

Gedruckt wurden die Rechnungen auf weißem Recyclingpapier, das aus 100 % Altpapier hergestellt und mit dem Label Blauer Engel versehen ist.


Dezember-Soforthilfe Gas und Fernwärme

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz trat am 19.11.2022 in Kraft. Trotz des engen Zeitrahmens konnten, wie vom Gesetzgeber bestimmt, die Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme per 01.12.2022 ausgesetzt und die Dezember-Soforthilfen mit dem jeweiligen tatsächlichen Entlastungsbetrag bei der Jahresabrechnung gutgeschrieben werden.

Mit diesem Hinweis werden die Gas- und Fernwärmekunden der Stadtwerke in der Jahresabrechnung über die erlassene Abschlagszahlung per 01.12.2022 sowie über den tatsächlichen Entlastungsbetrag der Soforthilfe informiert:

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
nicht angeforderter Bruttoabschlag:    166,00 Euro
Brutto-Entlastungsgebetrag EW SG    182,00 Euro



Was versteht man bei der Dezember-Soforthilfe als vorläufige Entlastung?

Als vorläufige Entlastung wurde den anspruchsberechtigten Gas- und Fernwärmekunden die Abschlagszahlung per 01.12.2022 erlassen. Diese vorläufige Entlastung wurde bei der Jahresabrechnung per 31.12.2022 mit der tatsächlichen Entlastung verrechnet.

Wie ermittelt sich der tatsächliche Entlastungsbetrag für die Dezember-Soforthilfe?

Gas-Haushaltskunden mit Standard-Lastprofil (SLP-Kunden) – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
• Jahresverbrauchsmenge, die von den Stadtwerken im September 2022 (oder früher) für die Belieferung prognostiziert wurde
• geteilt durch 12
• multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für die Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
• zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z. B. Grundpreis)

Gas-RLM-Kunden (mit registrierender Lastgangmessung):
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofil-kunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.

Fernwärme-Kunden
Aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas, erhalten Fernwärmekunden eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe richtet sich nach der Höhe des im September zu zahlenden Abschlags und ermittelt sich wie folgt:
• 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (Summe der zu zahlenden Abschläge = 11 x Abschlag per 01.09.2022), zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent.
Der Anpassungsfaktor von 20% dient zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Der ermittelte Betrag ist die tatsächliche Höhe der Entlastung, die bei der Jahresabrechnung (per 31.12.2022) verrechnet wird.

 


Strom-, Gas- und Wasserpreise 2022

Das Jahr 2022 war geprägt vom Krieg in der Ukraine und als Folge davon von explodierenden Energiepreisen im bisher nie gesehenen Ausmaß.

Um die Stromverbraucher zu entlasten, hat der Bundestag bzw. Bundesrat die Absenkung der EEG-Umlage zum 01.07.2022 beschlossen. Daraus ergab sich für einen Musterhaushalt mit 3.500 kWh Verbrauch eine Entlastung von 77,47 Euro.

Bereits im Juni 2022 haben die Stadtwerke ihre Gaskunden über die notwendige Gaspreiserhöhung um 61 % zum 01.10.2022 informiert und empfohlen, rechtzeitig die entsprechenden Abschläge anzupassen, um hohe Nachzahlungen am Jahresende zu vermeiden.

Kurzfristig hatte die Bundesregierung dann die Einführung einer Gasbeschaffungsumlage sowie einer Gasspeicherumlage (netto 0,059 ct/kWh) mit Wirkung ab 01.10.2022 beschlossen. Daneben wurde auch die Bilanzierungsumlage um netto 0,57 ct/kWh erhöht. Die Gasbeschaffungsumlage wurde dann, genauso kurzfristig, wieder gekippt. Aus den verbliebenen Gasumlagen resultiert eine Preiserhöhung zum 01.11.2022 um netto 0,80 ct/kWh, verbunden mit einer Nachholung für den Monat Oktober 2022.

Der Gesetzgeber hat in 2022 die Mehrwertsteuer auf Gas- und Fernwärmelieferungen von 19 % auf 7 % reduziert. Dieser reduzierte Steuersatz kommt bei den Stadtwerken Straubing für die gesamte Jahreslieferung 2022 zur Anwendung. Für einen Musterhaushalt mit 20.000 kWh Verbrauch ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr trotzdem Mehrkosten von knapp 650 Euro für das Jahr 2022.

In den letzten Jahren hatten die Fernwärmekunden von nur moderat steigenden oder sogar sinkenden Preisen profitiert. Aber auch hier haben die explosionsartigen Preissteigerungen am Gasmarkt für kräftige Preissteigerungen gesorgt.

Für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 15 MWh (15.000 kWh) Wärmeverbrauch pro Jahr und einer Anschlussleistung von 12 kW bedeuten die neuen Preise ab 01.10.2022 gegenüber dem Preisstand 01.10.2021 (jährliche Kosten von 1.654,02 € incl. 19 % MWSt) eine Kostensteigerung von jährlich 2.179,92 € bzw. 130,1 %. Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 % ist hier schon berücksichtigt. Erschreckend hohe Zahlen, jedoch sollte man nicht vergessen, dass in den Fernwärmepreisen das Komplettpaket von der Anschaffung der Hausübergabestation bis zu einem 24-Stunden-Service für Wartung und Reparaturen enthalten ist.

Die Wasserpreise blieben stabil auf dem Stand von 01.05.2018.

 


Strom- und Gaspreise - Ausblick 2023

Gas- und Strompreise steigen

Wie schon von Experten befürchtet, steigen die Gaspreise ab 01.01.2023 weiter massiv an. Die Grundpreise bleiben zwar unverändert, der Arbeitspreis erhöht sich jedoch um 5,4 Cent/kWh netto. Für einen Gaskunden mit 20.000 kWh Verbrauch kostet die Kilowattstunde 18,44 Cent.

Der o.g. Musterhaushalt wird dann 3.854,92 € im Jahr 2023 für seinen Gasverbrauch bezahlen. 2021 waren für die gleiche Verbrauchsmenge 1.414 Euro fällig, für das Jahr 2022 2.062,60 €.

Die hohen Beschaffungskosten wirken sich nun auch auf die Stromkunden der Stadtwerke aus. Der Grundpreis bleibt auch hier unverändert, bei den gesetzlichen Steuern, Abgaben und Umlagen ergibt sich eine leichte Steigerung von 0,128 ct/kWh, die Netzentgelte steigen um 0,695 ct/kWh. Für Strom ist weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 % fällig, die Senkung ab 01.10.2022 betrifft nur die Gas- und Fernwärmepreise. Insgesamt steigt der Strompreis von 23,78 ct/kWh auf 41,51 ct/kWh.

Für den Musterhaushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch bedeutet dies jährliche Kosten von 1.560,52 €. Im Vorjahr waren für den gleichen Verbrauch noch 1.094,77 Euro fällig.

Die Stadtwerke bedauern die dargestellten Preisentwicklungen und die damit verbundenen stark steigenden Belastungen für ihre Kunden. Selbstverständlich sollen die Energiepreise auch wieder gesenkt werden, sobald es dafür einen Spielraum gibt.


Hilfreiches Gegenmittel ist Energiesparen. Die Stadtwerke haben dazu auf Ihrer Homepage einiges an Energiespartipps zusammengestellt.

Ist absehbar, dass man die finanzielle Belastung nicht stemmen kann, sollte man sich frühzeitig Hilfe holen. Die Verbraucherzentralen sowie die Jobcenter oder das Amt für soziale Sicherung sind hier gute Ansprechpartner.


Energiesparberatung

Die Stadtwerke Straubing bieten auch im Januar wieder eine Energiesprechstunde an: Am Dienstag, den 17.01.2022 von 9 – 12 Uhr und von 14 bis 15:30 Uhr.


Strom- Gas- und Wärmepreisbremse

Um die enormen Belastungen für die Verbraucher abzufedern, hat die Bundesregierung eine weitere Entlastung der Bürger auf den Weg gebracht: Die Strom- Gas- und Wärmepreisbremsen. Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind am 24.12.2022 in Kraft getreten.

Sie sollen ab 01.03.2023 von den Versorgern umgesetzt, aber rückwirkend ab dem 01.01.2023 berechnet und gleichmäßig in die ab 01.03.2023 zu zahlenden Abschlagsbeträge eingerechnet werden.

Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angedacht, müsste vom Gesetzgeber dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.

Details zu den Preisbremsen:

Strompreisbremse:

Stromkund:innen und Unternehmen, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Stromkund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis (Energiepreis) von 13 ct/kWh. Dieser Arbeitspreis erhöht sich noch aufgrund zusätzlicher Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Gas- und Wärmepreisbremse:

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80% ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei Erdgas auf 12 ct/kWh und bei Wärme auf 9,5 ct/kWh. Damit wurde ein starker Anreiz geschaffen, um Wärme und Gas zu sparen.

Großverbraucher erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis (Energiepreis) von 7 ct/kWh. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Auch hier erhöht sich der Arbeitspreis noch durch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.

Kundeninformation über die Anpassung der monatlichen Abschläge

Die Energieversorger informieren die Kunden vor dem 01.03.2023 über die Reduzierung der Abschlagsbeträge ab 01.02.2023 entsprechend den Preisbremsen. Sollte man weniger Energie verbrauchen, bekommt man die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.


Ansprechpartner:

Für alle Fragen rund um die Jahresabrechnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilungen Verbrauchsabrechnung im Kundenzentrum 2 der Stadtwerke, Heerstr. 43 a, zur Verfügung, telefonisch erreichbar unter den Telefonnummern 09421/864-290, per Fax unter der Nr. 09421/864-252 oder per E-Mail unter abrechnung@stadtwerke-straubing.de. Hier können auch Adressänderungen und Änderungswünsche zur Abschlagshöhe gemeldet werden. Dies ist auch digital über das Kundenportal der Stadtwerke unter www.stadtwerke-straubing.de möglich.

Fragen zu den Tarifen beantworten die Vertriebsmitarbeiter unter den Telefonnummern 09421/864-251, -254 und -255 und -256 und -257, per Fax unter der Nr. 09421/864-253 oder per E-Mail unter vertrieb@stadtwerke-straubing.de.

Für alle Rückfragen zur Abrechnung von EEG-und KWKG-Anlagen stehen Frau Dietl (Tel. 09421/182) und Frau Rampf (Tel. 09421/864-181) zur Verfügung.

Unsere Bürozeiten im Kundenzentrum 1 und 2:
Montag – Donnerstag: von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: von 8.00 bis 12.00 Uhr

 

19.12.2022 I Im aquatherm wird es wieder warm

Nach 5 Monaten Energiesparpause nehmen die Stadtwerke ab 19.12 die beliebten Warmwasserbecken wieder in Betrieb und auch die Sauna im aquatherm öffnet wieder.

Bereits seit 18.07.2022 waren diese beiden Bereiche des aquatherms geschlossen und die Wassertemperaturen der übrigen Becken reduziert. Damit haben die Stadtwerke einen deutlichen Beitrag zum Energiesparen geleistet und ihre Energiesparziele mittlerweile sogar übertroffen.

Die Verantwortlichen hatten sich damals diese Entscheidung nicht leicht gemacht, ist doch für viele Straubinger der Bad- oder Saunabesuch nicht nur entspannend sondern auch gesundheitlich wichtig. Bewegung im Wasser ist nicht umsonst fester Bestandteil vieler Reha-Maßnahmen

Energiesparen ist zwar immer noch das Gebot der Stunde, die Situation hat sich aber nach Einschätzung der Experten entspannt - die Gasspeicher sind aktuell zu 93 % gefüllt - so dass eine Gasmangellage in diesem Winter nicht zu erwarten ist.

Nach sorgfältiger Abwägung haben deshalb die Stadtwerke und ihr Aufsichtsrat entschieden, die Sauna wieder zu öffnen, allerdings mit einer kleinen Einschränkung: Ab 19.12. kann wieder von Montag bis Samstag von 12.00 (statt bisher 10.00 Uhr) bis 22.00 Uhr, sonntags von 12.00 bis 21.00 Uhr im aquatherm geschwitzt werden. Vormittags bleibt die Sauna geschlossen.

Die Warmwasserbecken gehen mit einer Wassertemperatur von 32,5°C wieder in Betrieb.

Das Team um Betriebsleiter Andreas Seubert freut sich sehr über einen endlich fast normalen Bade- und Saunabetrieb und hofft, dass dies auch so bleibt, denn die aktuellen Maßnahmen gelten selbstverständlich vorbehaltlich der weiteren Entwicklung auf dem Energiemarkt.

 

 

08.12.2022 I Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV

Das Bayerische Kabinett hat am 06.12.2022 u.a. die Aufhebung der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr in Bayern beschlossen. Ab 10.12.2022 ist damit das Tragen von medizinischen bzw. FFP2-Masken auch in den Straubinger Stadtbussen und Anruf-Sammeltaxen nicht mehr notwendig.
Ab Samstag wird das Tragen einer Maske nur noch empfohlen, die Bayerische Regierung setzt damit auf mehr Eigenverantwortung der Bürger.

Eine Bitte an unsere Fargäste: Bitte bedenken Sie, dass das Bedecken von Mund und Nase nicht nur gegen die Übertragung von Coronaviren schützt, sondern auch gegen andere Viruserkrankungen, etwa die derzeit kursierenden Influenza-Viren oder das RS-Virus bei Kindern.

21.11.2022 I Entlastungspaket - Dezember-Soforthilfe

Information zur Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden

Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind die Kosten für Erdgas und Fernwärme stark gestiegen. Hiervon sind sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen, die auf Erdgas angewiesen sind, betroffen. Der Gesetzgeber hat daher Maßnahmen entwickelt, um Verbraucher bei der Bewältigung dieser gestiegenen Kosten zu unterstützen. Dazu erhalten viele Erdgas- und Fernwärmekunden eine finanzielle Soforthilfe im Dezember. Diese Einmalzahlung wird aus Mitteln des Bundes finanziert und soll Kunden bis zur Einführung der Gaspreis- und Wärmepreisbremse (aktuell geplant für März 2023) entlasten.

Wir haben alles Wichtige zur Dezember-Soforthilfe für Erdgas- und Fernwärmekunden (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) für Sie zusammengefasst.

Für unsere Erdgaskunden

Für unsere Wärmekunden


 

22.07.2022 I Energie sparen - Kleine Maßnahmen, große Wirkung

Die Gasmangelkrise und der befürchtete Lieferstopp von russischem Erdgas sind aktuell in aller Munde und damit auch das Thema Energiesparen.

Im Bereich der Wärmeversorgung von Gebäuden schlummern noch große Potenziale zur Steigerung der Energieeffizienz. Knapp 35 Prozent des Energieverbrauchs in Deutschland fallen auf den Gebäudebereich.

Nicht für alle Hausbesitzer kommen dabei die großen Lösungen, wie aufwändige Gebäudedämmungen, der Einbau effizienterer Heizsysteme oder der Wechsel des Energieträgers in Frage.
Es lassen sich aber auch ohne große bauliche Änderungen Energieeinsparpotenziale im bestehenden Heizsystem nutzen und auch kleine Maßnahmen zeigen große Wirkung – für die Umwelt und für den Geldbeutel. Manches lässt sich selbst erledigen, für manches braucht man aber auch die Hilfe der Fachleute, wie dem Heizungsfachbetrieb oder de Schornsteinfegers.

So sorgt eine richtig eingestellte Heizungsanlage für eine optimale Wärmeabgabe der Heizkörper in allen Räumen des Gebäudes. Schon eine kleine Überprüfung lohnt sich – sind Datum und Uhrzeit, Nachtabsenkzeiten, Warmwassertemperatur richtig eingestellt?

Zur Vorbereitung auf die Heizsaison sollte man aber am besten eine umfassende Wartung – gegebenenfalls einschließlich einer Reinigung – des Wärmeerzeugers zur Wirkungsgradoptimierung (Abgastemperatur, Abstrahlverluste usw.) durchführen, auch das Absenken der Vorlauftemperatur birgt ein Einsparpotential bis zu 15 %. Da Termine beim Fachhandwerk rar sind, sollte man die Wartung bereits jetzt beauftragen.

Einen etwas größeren Aufwand zieht ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems nach sich, der auch nachträglich für eine bestehende Heizung durchgeführt werden kann. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Berechnung der erforderlichen Heizleistung und die entsprechende Einstellung an den Heizkörpern anhand vieler Faktoren und Daten, z.B. der Raumgröße, der Wandflächen und Fenster. Unregulierte Heizungs-anlagen verfügen häufig nicht über einen einheitlichen Druck. Ein gleichbleibender Druck in allen Leitungen ist aber notwendig, um ausreichend Warmwasser zu allen Heizkörpern zu transportieren.

Ein hydraulischer Abgleich schafft Abhilfe: Für jeden Raum wird die erforderliche Heizleistung berechnet, die Heizkörper entsprechend justiert, um das korrekte Wasservolumen zu gewährleisten, und gegebenenfalls im Heizsystem notwendige Einstellungen vorgenommen. Dabei wird meist auch die Vorlauftemperatur des Heizsystem angepasst. Das Abgleichen einer Heizung bedeutet einige Stunden Arbeit für einen Fachhandwerker. Die Maßnahme ist in verschiedene Förderprogramme eingebunden, auch hier kann der Fachmann Auskunft geben.

Oftmals wird auch nur an die Wärmeabgabe gedacht, nicht aber an den Stromverbrauch, der zum Betrieb der Heizungsanlage nötig ist. Auch hier könnte die Energie besser genutzt werden, denn Heizungspumpen sind häufig veraltet und echte Stromfresser. Moderne Pumpen dagegen sind hocheffizient und verbrauchen bis zu 80 Prozent weniger Strom.

Heizungsrohre sollten gut gedämmt sein, damit weniger Wärme auf dem Weg vom Heizkessel zu den Heizkörpern verloren geht. Das gilt natürlich auch für die Warmwasserrohre. Eine nachträgliche Dämmung ist unkompliziert und kann man entweder selbst durchführen oder die Dienste der Fachleute in Anspruch nehmen.

Insbesondere im kommenden Winter sollten Haushalte noch stärker auf ihr Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Durch 1 Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Gasverbrauch bereits um sechs Prozent reduzieren.
Dabei kann auch der Austausch vorhandener alter Heizkörperventile gegen programmierbare Ventilköpfe, vor allem in Bad, Werkstatt, Kinder- oder Schlafzimmer, Sinn machen. Sie ermöglichen die Beheizung zu ausgewählten Zeiten mit ausgewählten Temperaturen in wiederkehrendem Rhythmus und die automatische Absenkung auf eine andere Temperatur danach. Der Austausch ist in der Regel unkompliziert und kann bei handwerklichem Geschick auch selbst durchgeführt werden. Ansonsten hilft der Heizungsfachbetrieb weiter. Auch viele Schornsteinfeger bieten diese Dienstleistung an.

Vor der Heizsaison ist es immer sinnvoll die Heizkörper zu entlüften. Denn nach monatelangem Stillstand im Sommer, kann sich Luft in der Anlage sammeln, Damit zirkuliert das Heizwasser nicht mehr optimal und kann sich mehr gleichmäßig verteilen.

Vor allem in den kühleren Monaten sollte man darauf verzichten, die Fenster über einen längeren Zeitraum gekippt zu lassen. Denn dadurch geht die ganze Wärme verloren. Mehrmaliges Stoßlüften am Tag für ein paar Minuten ist wesentlich effektiver. Es findet ein rascher Luftaustausch statt, ohne den anhaltenden Wärmeverlust. Lässt man die Fenster den ganzen Tag geöffnet, benötigt die Heizungsanlage am Abend besonders viel Gas, um die Räume wieder aufzuheizen. Wenn man die Heizkörper während des Lüftens abdreht, lässt sich zusätzlich Gas sparen.

Auch Solaranlagen sollten kontrolliert und gewartet werden, denn bei einem Defekt heizt die Gastherme bzw. der Ölkessel den Pufferspeicher auf.
Für viele Maßnahmen zur Heizungsoptimierung gibt es übrigens Fördermittel. Mit der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ fördert das BMWK Privatpersonen, Unternehmer und Kommunen, die ihre Heizung verbessern lassen. Die BEG EM des BMWK fördert sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird, wenn sie die technischen Mindestanforderungen erfüllen.

Dabei ist wichtig, dass man sich beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) registriert, bevor man den Vertrag zur Heizungsoptimierung abschließt. Der Ablauf ist ganz einfach: Name, Adresse und Standort der Heizanlage online eingeben und registrieren.

Dem Antrag ist eine Erklärung des Fachunternehmers oder eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) über die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen sowie über die mit der Maßnahme erreichte Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes und die voraussichtlichen Kosten beizufügen. Man erhält daraufhin unverzüglich eine Registrierungsnummer. Die Auszahlung erfolgt auch durch das BAFA, nachdem Sie Ihre Rechnung mit der Fachunternehmererklärung oder der Bestätigung eines Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste unter Angabe der Registrierungsnummer für die durchgeführte Maßnahme eingereicht haben.
Auch hier hilft das Heizungsfachhandwerk sowie das Schornsteinfegerhandwerk weiter.
 

05.07.2022 I Energie sparen - das können Haushaltskunden tun

Jede Kilowattstunde Gas, die wir im Sommer einsparen, trägt dazu bei, dass wir mehr Gas einspeichern und dadurch besser durch den Winter kommen können. Daher bitten die Stadtwerke jeden Energieverbraucher, so viel Energie wie möglich einzusparen. Dies gilt für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für die Industrie als größtem Erdgasverbraucher. Es braucht jetzt eine gemeinsame Kraftanstrengung, damit die Industrie und damit letztendlich die Arbeitnehmer ohne zu starke Einschränkungen weiterlaufen kann.

Dazu gehören kleine Dinge im Alltag, wie das Senken der Raumtemperatur oder die Dauer des Duschens.

Insbesondere im kommenden Winter sollten Haushalte noch stärker auf ihr Heizverhalten achten. Als Faustformel gilt: Durch 1 Grad weniger Raumtemperatur lässt sich der Gasverbrauch bereits um sechs Prozent reduzieren. Generell sollte man überlegen, ob wirklich jeder Raum beheizt werden muss. Im Arbeitszimmer oder Hobbykeller müssen nicht ganztägig wohlig-warme 21 Grad Celsius herrschen.

Auch die Heizthermostate sollten auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. Ständiges Aus- und Einschalten sollte man vermeiden. Sinnvoller ist es, die Heizung leicht runter zu drehen, wenn man nicht zuhause ist bzw. man die Fenster zum Lüften öffnet. Denn kühlen die Räume zu stark aus, dauert es zu lange, diese wieder aufzuheizen und man verbraucht wesentlich mehr Gas.

Vor der Heizsaison ist es sinnvoll die Heizkörper zu entlüften. Denn nach monatelangem Stillstand im Sommer, kann sich Luft in der Anlage sammeln, Damit zirkuliert das Heizwasser nicht mehr optimal und kann sich mehr gleichmäßig verteilen.

Heizkörper sollte man grundsätzlich nicht zustellen, insbesondere sollte man darauf achten, dass der Wärmefühler des Heizthermostates nicht verdeckt ist. Die Heizkörper sollten auch regelmäßig gereinigt und entstaubt werden.

Vor allem in den kühleren Monaten sollte man darauf verzichten, die Fenster über einen längeren Zeitraum gekippt zu lassen. Mehrmaliges Stoßlüften am Tag für ein paar Minuten ist wesentlich effektiver. Es findet ein rascher Luftaustausch ohne anhaltenden Wärmeverlust statt.

Ist der Temperaturunterschied zwischen Räumen groß, sollten die Türen zu kühleren Zimmern geschlossen bleiben. Das verhindert außerdem, dass sich Kondenswasser an der Außenwand des kühlen Raums bildet, sobald warme Luft einströmt.

Undichte Fenster und Türen sorgen für zusätzlichen Gasverbrauch. Häufig helfen hier bereits Isolierklebebänder, Dichtungsbänder oder Zugluftstopper.

Hausbesitzer sollten darauf achten, dass die Heizung regelmäßig gewartet und der Gasbrenner fachgerecht eingestellt ist. Heizungsrohre sollten gut gedämmt sein, damit weniger Wärme auf dem Weg vom Heizkessel zu den Heizkörpern verloren geht.

Noch mehr und vor allem nachhaltig Energie sparen können Hausbesitzer durch eine energetische Gebäudesanierung, um die Energieeffizienz des Gebäudes zu erhöhen.

Nicht nur Gas sparen ist ein Gebot der Stunde, auch Strom sparen wirkt sich auf die Füllung der Gasspeicher aus. Aktuell werden noch ca. 14 % des deutschen Gasverbrauches für die Produktion von Strom verwendet.

 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat viele Informationen und Tipps unter dem Titel „80 Millionen gemeinsam für Energiesparen – jetzt mitmachen“ für Bürger:innen und Unternehmen auf ihrer Homepage zusammengestellt: www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Thema/energiespartipps.html
 

 

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