Unsere Wasserkunden erhalten grundsätzlich 2 Postsendungen: Die Gebühren für Schmutzwasser müssen getrennt vom gelieferten Trinkwasser abgerechnet werden, da es sich hier rechtlich um einen Gebührenbescheid und nicht um eine Rechnung handelt. Dieser Bescheid wird von den Stadtwerken im Auftrag der Stadt Straubing erstellt. Deshalb sind auch im Kundenportal zwei Rechnungseinheiten sichtbar.
Aktion Jahresablesung/Jahresabrechnung:
Die Stadtwerke sind als Netzbetreiber verpflichtet, jährlich einmal die Zählerstände zu erheben. Die Jahresablesung ist unabhängig davon, von welchem Lieferanten die Netzkunden versorgt werden. Bei Netzkunden, die durch einen anderen Versorger beliefert werden, werden die Zählerstände automatisch an den Lieferanten weitergeleitet.
Die Jahresablesung 2022 im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Straubing größtenteils durch Selbstablesung. Ausgenommen davon waren nur Mehrfamilienhäuser ab acht Zähler und Kundenanlagen, für die individuelle Vereinbarungen getroffen wurden.
Für die Zählerstandsmeldungen gab es ein breites Spektrum an Möglichkeiten:
Die einfachste Möglichkeit für alle Kunden, die von den Stadtwerken mit Energie und/oder Wasser beliefert werden, war die Meldung über das Kundenportal der Stadtwerke. Nach der unkomplizierten Registrierung sind im Kundenkonto bereits alle unter der Kundennummer/Rechnungseinheit registrierten Zähler angelegt. Der Kunde musste nur noch die abgelesenen Zählerstände eingeben. Ca. 2.500 Zählerstände wurde auf diese Weise erfasst.
Es ging aber auch ohne Registrierung: Hier musste dann allerdings die jeweilige Zähler-Nummer miteingegeben werden. Dieser Bereich konnte von allen Kunden, auch den Netzkunden bzw. EEG-Einspeisern genutzt werden. Gut 2.000 Zählerstände wurden so übermittelt.
Selbstverständlich konnten auch alle Zählerstände per Mail, telefonisch oder per Fax durchgegeben werden. Alle Kunden haben zudem eine Ablesekarte mit den Infos zur Selbstablesung erhalten, die man portofrei ausgefüllt an den Dienstleister der Stadtwerke zurücksenden konnte oder über den aufgedruckten QR-Code die Stände direkt erfassen – 18.000 Daten wurden so übermittelt.
Bis 10.12. sollten die Zählerstände an die Stadtwerke gemeldet werden. Leider fehlten zu diesem Zeitpunkt noch rund 5.000 Zählerstände. Hier wurde nach Möglichkeit telefonisch nachgefasst. War dies nicht möglich, wurde der Verbrauch auf Grundlage des Vorjahresverbrauches geschätzt.
Um einen vollständigen Jahresverbrauch abrechnen zu können, wurden die erfassten bzw. gemeldeten Zählerstände zum Stichtag 31.12.2022 vom Abrechnungssystem hochgerechnet.
Insgesamt waren im letzten Jahr wieder 11 Abschläge zu zahlen, erstmals am 1. Februar und letztmals am 1. Dezember. Für Gas und Fernwärme wurde per 1.12.2022 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Dezember-Soforthilfe kein Abschlag eingefordert.
Die Jahresabrechnung ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften sehr umfangreich. Sie enthalten eine Vielzahl allgemeiner Angaben, wie z. B. die Stromkennzeichnung und die Hinweise gemäß Energiedienstleistungsgesetz, Steuern, den Preisanteil des Netzes. Die Rechnung enthält auch Informationen über Vertragsbindung und Kündigungsfristen für Strom und Gas sowie eine grafische Darstellung des Verbrauchs in Relation zur Vergleichskundengruppe.
Trotz dieser Fülle an Informationen kann der Kunde weiterhin bereits auf der ersten Seite der Rechnung feststellen, ob er ein Guthaben zurückbezahlt bekommt oder auf die bereits geleisteten Abschlagszahlungen noch etwas drauflegen muss.
Gedruckt wurden die Rechnungen auf weißem Recyclingpapier, das aus 100 % Altpapier hergestellt und mit dem Label Blauer Engel versehen ist.
Dezember-Soforthilfe Gas und Fernwärme
Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz trat am 19.11.2022 in Kraft. Trotz des engen Zeitrahmens konnten, wie vom Gesetzgeber bestimmt, die Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme per 01.12.2022 ausgesetzt und die Dezember-Soforthilfen mit dem jeweiligen tatsächlichen Entlastungsbetrag bei der Jahresabrechnung gutgeschrieben werden.
Mit diesem Hinweis werden die Gas- und Fernwärmekunden der Stadtwerke in der Jahresabrechnung über die erlassene Abschlagszahlung per 01.12.2022 sowie über den tatsächlichen Entlastungsbetrag der Soforthilfe informiert:
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz
nicht angeforderter Bruttoabschlag: 166,00 Euro
Brutto-Entlastungsgebetrag EW SG 182,00 Euro
Was versteht man bei der Dezember-Soforthilfe als vorläufige Entlastung?
Als vorläufige Entlastung wurde den anspruchsberechtigten Gas- und Fernwärmekunden die Abschlagszahlung per 01.12.2022 erlassen. Diese vorläufige Entlastung wurde bei der Jahresabrechnung per 31.12.2022 mit der tatsächlichen Entlastung verrechnet.
Wie ermittelt sich der tatsächliche Entlastungsbetrag für die Dezember-Soforthilfe?
Gas-Haushaltskunden mit Standard-Lastprofil (SLP-Kunden) – das sind im Wesentlichen Privathaushalte und kleine Unternehmen:
Hier berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der
• Jahresverbrauchsmenge, die von den Stadtwerken im September 2022 (oder früher) für die Belieferung prognostiziert wurde
• geteilt durch 12
• multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für die Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist
• zuzüglich allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen (z. B. Grundpreis)
Gas-RLM-Kunden (mit registrierender Lastgangmessung):
Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen wie bei Standard-Lastprofil-kunden. Allerdings ist anstelle der Prognosemenge aus September 2022 die für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 entnommene gemessene Menge anzusetzen.
Fernwärme-Kunden
Aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas, erhalten Fernwärmekunden eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe richtet sich nach der Höhe des im September zu zahlenden Abschlags und ermittelt sich wie folgt:
• 1/12 der voraussichtlichen Jahreskosten (Summe der zu zahlenden Abschläge = 11 x Abschlag per 01.09.2022), zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent.
Der Anpassungsfaktor von 20% dient zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Der ermittelte Betrag ist die tatsächliche Höhe der Entlastung, die bei der Jahresabrechnung (per 31.12.2022) verrechnet wird.
Strom-, Gas- und Wasserpreise 2022
Das Jahr 2022 war geprägt vom Krieg in der Ukraine und als Folge davon von explodierenden Energiepreisen im bisher nie gesehenen Ausmaß.
Um die Stromverbraucher zu entlasten, hat der Bundestag bzw. Bundesrat die Absenkung der EEG-Umlage zum 01.07.2022 beschlossen. Daraus ergab sich für einen Musterhaushalt mit 3.500 kWh Verbrauch eine Entlastung von 77,47 Euro.
Bereits im Juni 2022 haben die Stadtwerke ihre Gaskunden über die notwendige Gaspreiserhöhung um 61 % zum 01.10.2022 informiert und empfohlen, rechtzeitig die entsprechenden Abschläge anzupassen, um hohe Nachzahlungen am Jahresende zu vermeiden.
Kurzfristig hatte die Bundesregierung dann die Einführung einer Gasbeschaffungsumlage sowie einer Gasspeicherumlage (netto 0,059 ct/kWh) mit Wirkung ab 01.10.2022 beschlossen. Daneben wurde auch die Bilanzierungsumlage um netto 0,57 ct/kWh erhöht. Die Gasbeschaffungsumlage wurde dann, genauso kurzfristig, wieder gekippt. Aus den verbliebenen Gasumlagen resultiert eine Preiserhöhung zum 01.11.2022 um netto 0,80 ct/kWh, verbunden mit einer Nachholung für den Monat Oktober 2022.
Der Gesetzgeber hat in 2022 die Mehrwertsteuer auf Gas- und Fernwärmelieferungen von 19 % auf 7 % reduziert. Dieser reduzierte Steuersatz kommt bei den Stadtwerken Straubing für die gesamte Jahreslieferung 2022 zur Anwendung. Für einen Musterhaushalt mit 20.000 kWh Verbrauch ergeben sich im Vergleich zum Vorjahr trotzdem Mehrkosten von knapp 650 Euro für das Jahr 2022.
In den letzten Jahren hatten die Fernwärmekunden von nur moderat steigenden oder sogar sinkenden Preisen profitiert. Aber auch hier haben die explosionsartigen Preissteigerungen am Gasmarkt für kräftige Preissteigerungen gesorgt.
Für einen Musterhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 15 MWh (15.000 kWh) Wärmeverbrauch pro Jahr und einer Anschlussleistung von 12 kW bedeuten die neuen Preise ab 01.10.2022 gegenüber dem Preisstand 01.10.2021 (jährliche Kosten von 1.654,02 € incl. 19 % MWSt) eine Kostensteigerung von jährlich 2.179,92 € bzw. 130,1 %. Die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 7 % ist hier schon berücksichtigt. Erschreckend hohe Zahlen, jedoch sollte man nicht vergessen, dass in den Fernwärmepreisen das Komplettpaket von der Anschaffung der Hausübergabestation bis zu einem 24-Stunden-Service für Wartung und Reparaturen enthalten ist.
Die Wasserpreise blieben stabil auf dem Stand von 01.05.2018.
Strom- und Gaspreise - Ausblick 2023
Gas- und Strompreise steigen
Wie schon von Experten befürchtet, steigen die Gaspreise ab 01.01.2023 weiter massiv an. Die Grundpreise bleiben zwar unverändert, der Arbeitspreis erhöht sich jedoch um 5,4 Cent/kWh netto. Für einen Gaskunden mit 20.000 kWh Verbrauch kostet die Kilowattstunde 18,44 Cent.
Der o.g. Musterhaushalt wird dann 3.854,92 € im Jahr 2023 für seinen Gasverbrauch bezahlen. 2021 waren für die gleiche Verbrauchsmenge 1.414 Euro fällig, für das Jahr 2022 2.062,60 €.
Die hohen Beschaffungskosten wirken sich nun auch auf die Stromkunden der Stadtwerke aus. Der Grundpreis bleibt auch hier unverändert, bei den gesetzlichen Steuern, Abgaben und Umlagen ergibt sich eine leichte Steigerung von 0,128 ct/kWh, die Netzentgelte steigen um 0,695 ct/kWh. Für Strom ist weiterhin eine Umsatzsteuer von 19 % fällig, die Senkung ab 01.10.2022 betrifft nur die Gas- und Fernwärmepreise. Insgesamt steigt der Strompreis von 23,78 ct/kWh auf 41,51 ct/kWh.
Für den Musterhaushalt mit 3.500 kWh Jahresverbrauch bedeutet dies jährliche Kosten von 1.560,52 €. Im Vorjahr waren für den gleichen Verbrauch noch 1.094,77 Euro fällig.
Die Stadtwerke bedauern die dargestellten Preisentwicklungen und die damit verbundenen stark steigenden Belastungen für ihre Kunden. Selbstverständlich sollen die Energiepreise auch wieder gesenkt werden, sobald es dafür einen Spielraum gibt.
Hilfreiches Gegenmittel ist Energiesparen. Die Stadtwerke haben dazu auf Ihrer Homepage einiges an Energiespartipps zusammengestellt.
Ist absehbar, dass man die finanzielle Belastung nicht stemmen kann, sollte man sich frühzeitig Hilfe holen. Die Verbraucherzentralen sowie die Jobcenter oder das Amt für soziale Sicherung sind hier gute Ansprechpartner.
Energiesparberatung
Die Stadtwerke Straubing bieten auch im Januar wieder eine Energiesprechstunde an: Am Dienstag, den 17.01.2022 von 9 – 12 Uhr und von 14 bis 15:30 Uhr.
Strom- Gas- und Wärmepreisbremse
Um die enormen Belastungen für die Verbraucher abzufedern, hat die Bundesregierung eine weitere Entlastung der Bürger auf den Weg gebracht: Die Strom- Gas- und Wärmepreisbremsen. Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind am 24.12.2022 in Kraft getreten.
Sie sollen ab 01.03.2023 von den Versorgern umgesetzt, aber rückwirkend ab dem 01.01.2023 berechnet und gleichmäßig in die ab 01.03.2023 zu zahlenden Abschlagsbeträge eingerechnet werden.
Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist angedacht, müsste vom Gesetzgeber dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Details zu den Preisbremsen:
Strompreisbremse:
Stromkund:innen und Unternehmen, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Stromkund:innen mit einem Verbrauch von mehr als 30 000 kWh im Jahr, erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis (Energiepreis) von 13 ct/kWh. Dieser Arbeitspreis erhöht sich noch aufgrund zusätzlicher Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Gas- und Wärmepreisbremse:
Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitiert haben, erhalten ab 1. März ein Kontingent in Höhe von 80% ihres bisherigen Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis. Das heißt: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt, und zwar bei Erdgas auf 12 ct/kWh und bei Wärme auf 9,5 ct/kWh. Damit wurde ein starker Anreiz geschaffen, um Wärme und Gas zu sparen.
Großverbraucher erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Gas-Verbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis (Energiepreis) von 7 ct/kWh. Größere Wärmekunden erhalten ein Kontingent in Höhe von 70 % ihres Wärme-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Auch hier erhöht sich der Arbeitspreis noch durch Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen.
Kundeninformation über die Anpassung der monatlichen Abschläge
Die Energieversorger informieren die Kunden vor dem 01.03.2023 über die Reduzierung der Abschlagsbeträge ab 01.02.2023 entsprechend den Preisbremsen. Sollte man weniger Energie verbrauchen, bekommt man die dadurch erzielte Ersparnis wie gehabt mit der Jahresabrechnung ausbezahlt.
Ansprechpartner:
Für alle Fragen rund um die Jahresabrechnung stehen Ihnen die Mitarbeiter der Abteilungen Verbrauchsabrechnung im Kundenzentrum 2 der Stadtwerke, Heerstr. 43 a, zur Verfügung, telefonisch erreichbar unter den Telefonnummern 09421/864-290, per Fax unter der Nr. 09421/864-252 oder per E-Mail unter abrechnung@stadtwerke-straubing.de. Hier können auch Adressänderungen und Änderungswünsche zur Abschlagshöhe gemeldet werden. Dies ist auch digital über das Kundenportal der Stadtwerke unter www.stadtwerke-straubing.de möglich.
Fragen zu den Tarifen beantworten die Vertriebsmitarbeiter unter den Telefonnummern 09421/864-251, -254 und -255 und -256 und -257, per Fax unter der Nr. 09421/864-253 oder per E-Mail unter vertrieb@stadtwerke-straubing.de.
Für alle Rückfragen zur Abrechnung von EEG-und KWKG-Anlagen stehen Frau Dietl (Tel. 09421/182) und Frau Rampf (Tel. 09421/864-181) zur Verfügung.
Unsere Bürozeiten im Kundenzentrum 1 und 2:
Montag – Donnerstag: von 8.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: von 8.00 bis 12.00 Uhr