(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert, grundsätzlich nicht geeignet sind Kinder bis zum 12. Geburtstag; Hunde sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung. Hunde dürfen nicht auf die Sitzplätze.
(3) Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.
(4) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führhunde im Sinne SGB 9 § 145 – Sozialgesetzbuch.
(6) Tiere, die ihrer Natur nach als gefährlich angesehen werden und Tiere, die bei Fahrgästen Angst oder Ekel erregen können, sind auch bei Unterbringung in Behältern von der Beförderung ausgeschlossen. Das Fahrpersonal kann von der Verpflichtung, sonstige Tiere in Behältern unterzubringen, im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(7) Der Fahrgast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.
(8) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.