Alle Paragraphenangaben beziehen sich auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO-ABB).
Zu §2 - Anspruch auf Beförderung
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur, soweit die Platzkapazitäten der eingesetzten Fahr-zeuge die Beförderung zulassen.
Zu § 3 - Von der Beförderung aus geschlossene Personen
(1) 4. verschmutzte und/oder übel riechende Personen, die dadurch andere Fahrgäste belästigen,
5. Personen, die sich negativ gegenüber anderen Fahrgästen verhalten und diese belästigen
(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Betriebspersonal. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Auf seine Aufforderung hin sind das Fahrzeug oder die Betriebsanlagen zu verlassen.
Zu § 4 Abs. 1 bis 2 - Verhalten der Fahrgäste
Musikabspielgeräte (z.B. MP3-Player, Handys) dürfen in Bussen während der Fahrt
nur mit Kopfhörern und in einer Lautstärke benutzt werden, die andere Fahrgäste nicht belästigt.
die Verkehrsmittel mit offenen Speisen (Speiseeis o. Ä.) und offenen Getränken zu be-treten bzw. diese während der Fahrt zu konsumieren.
das Rauchen, auch von elektrischen Zigaretten, ist verboten.
Zu §6 - Fahrausweis und Fahrausweisprüfung
(4) Der Fahrgast hat sich von der Richtigkeit des Fahrausweises zu überzeugen. Er hat ihn bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren, dem Betriebspersonal (z.B. Fahrpersonal, Fahraus-weisprüfern) auf Verlangen, sowie bei Ein- und Ausstiegskontrollen, unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen.
Zu §8 - Ungültige Beförderungsentgelt
(2) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem Berechtigungsausweis oder Berechtigungskarte gelten, sind ungültig und können eingezogen werden, wenn dieser Berechtigungsausweis oder Berechtigungskarte bei der Prüfung nicht vorgezeigt wird.
(4) Beschädigte Fahrausweise können im Verkehrsbüro der Stadtwerke Straubing, Heerstraße 43a, 94315 Straubing umgetauscht werden. Bei Verlust der Berechtigungskarte zur Schüler-Monatskarte werden 20,00 € Bearbeitungspauschale und je dazugehöriger Schüler-Monatskarte 5,00 € erhoben.
Zu §9 - Erhöhtes Beförderungsentgelt
Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt in den Fällen des §9 Abs.1 grundsätzlich 60,00 Euro. Muss die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts schriftlich angemahnt werden, wird unbeschadet weitergehender Ansprüche einer Mahngebühr von 3,50 Euro erhoben. In Fällen von falscher Personalienangabe behalten wir uns vor, im zuständigen Meldeamt die richtige Anschrift zu erfragen. Die dabei anfallenden Kosten werden zum erhöhten Beförderungsentgelt hinzugerechnet.
Zu §10 - Erstattung Beförderungsentgelt
Bei Mehrfahrtenkarten kann der Fahrpreis nicht erstattet werden. Diese sind noch zwei Monate nach der Tarifänderung gültig.
Zu §11 Abs. 1 - Beförderung von Sachen
Als Handgepäck gelten auch Einkaufsroller. Fahrräder werden im Bus grundsätzlich nicht befördert. Das Fahrpersonal kann außerhalb der Hauptverkehrszeiten Ausnahmen zulassen. Zum Handgepäck gehört auch der Rollator (Gehhilfe), er muss im Bus auf der dafür vorgesehenen Stellfläche (Rollstuhl/ Kinderwagen) mit der Feststellbremse gesichert werden. Der Rollator darf nicht als Sitzmöglichkeit bzw. zum Abstützen benutzt werden.
Ein Faltrad gilt im vollständig zusammengeklappten Zustand aufgrund seiner kompakten Größe als Gepäckstück und darf deshalb mitgeführt werden. Allerdings nur solange die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet wird und andere Fahr¬gäste nicht belästigt werden. Im Einzelfall entscheidet darüber das Betriebspersonal.
Zu §12 Abs. 2 und 4 - Beförderung von Tieren
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert, grundsätzlich nicht geeignet sind Kinder bis zum 12. Geburtstag; Hunde sind kurz an der Leine zu führen. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die Verantwortung. Hunde dürfen nicht auf die Sitzplätze.
(3) Hunde werden vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit, wenn sie in geschlossenen Behältern oder Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt werden.
(4) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese zur Beförderung stets zugelassen. Dies gilt insbesondere für Führhunde im Sinne SGB 9 § 145 – Sozialgesetzbuch.
(6) Tiere, die ihrer Natur nach als gefährlich angesehen werden und Tiere, die bei Fahrgästen Angst oder Ekel erregen können, sind auch bei Unterbringung in Behältern von der Beförderung ausgeschlossen. Das Fahrpersonal kann von der Verpflichtung, sonstige Tiere in Behältern unterzubringen, im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(7) Der Fahrgast haftet für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die durch mitgeführte Tiere verursacht werden.
(8) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.
Zu §17 - Gerichtsstand
Die Stadtwerke Straubing bieten auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die Möglichkeit eines Schlichtungsverfahrens an. Zuständig ist die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp).